Kommentar

Hat ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig, so kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG nach der Übergangsregelung bei Abfindungszahlungen beansprucht werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem 1.1.2008 leisten.

Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem 1.1.2006 vereinbarten, individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO beurteilt werden.

Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag vorgezogen wird. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrags führt zu keiner anderen Beurteilung.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Hessen, Erlass vom 14.6.2006, S 2340 A – 093 – II 3b

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge