Wenn die Mehrfachbeschäftigungen nicht während des gesamten Monats bestehen, ist bei der Beitragsberechnung danach zu differenzieren, ob

  • sämtliche Beschäftigungen nicht für den vollen Monat bestehen, jedoch am gleichen Tag beginnen oder enden,
  • eine Beschäftigung den vollen Kalendermonat besteht und eine weitere hinzutritt oder wegfällt oder
  • die Beschäftigungen im Laufe eines Monats an verschiedenen Tagen beginnen oder enden.

Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln.[1] Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigungen in Teilzeiträumen

 
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 350,00 EUR  
Beschäftigung B (seit 11.4.): mtl. Arbeitsentgelt 370,00 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt (= Übergangsbereich) 720,00 EUR  
Ermittlung der anteiligen Arbeitsentgelte für April:
Beschäftigung A: (350 EUR x 20 : 30 =) 233,33 EUR  
Beschäftigung B: (370 EUR x 20 : 30 =) 246,67 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt:   480,00 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt für den vollen Kalendermonat: (480 EUR x 30 : 20 =) 720,00 EUR  
beitragspflichtige Einnahmen für April:
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: (1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658 =) 571,44 EUR  
Arbeitnehmerbeitrag: (1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122 =) 248,97 EUR  
beitragspflichtige Einnahmen entsprechend der tatsächlichen Kalendertage:  
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 571,44 EUR x 20 : 30 = 380,96 EUR  
Arbeitnehmerbeitrag: 248,97 EUR x 20 : 30 = 165,98 EUR  

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag:

 
Arbeitgeber A = (380,96 EUR × 233,33 EUR) = 185,19 EUR
  480 EUR
   
Arbeitgeber B = (380,96 EUR x 246,67 EUR) = 195,77 EUR
480 EUR

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag:

 
Arbeitgeber A = (165,98 EUR × 233,33 EUR) = 80,68 EUR
  480 EUR
   
Arbeitgeber B = (165,98 EUR × 246,67 EUR) = 85,30 EUR
480 EUR

Hinzutreten einer weiteren Beschäftigung

Wenn zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzutritt für die die Übergangsbereichsregelungen anzuwenden sind, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das vorstehend beschriebene Verfahren grundsätzlich anzuwenden. Allerdings wird zur konkreten Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte auf die Ermittlung des fiktiven Monatsentgelts in der neu aufgenommenen Beschäftigung verzichtet. Insofern entfällt die Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts auf den vollen Kalendermonat. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe eines Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung endet und dadurch die Voraussetzungen der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe des Kalendermonats entfallen.

 
Praxis-Beispiel

Eine versicherungspflichtige und zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Teilzeiträumen

 
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 600,00 EUR  
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 370,00 EUR  
Beschäftigung C (seit 11.4.): mtl. Arbeitsentgelt 300,00 EUR  
Ermittlung der anteiligen Arbeitsentgelte für April:
Beschäftigung A:   600,00 EUR  
Beschäftigung B: (wird als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht berücksichtigt)
Beschäftigung C: (300 EUR x 20 : 30 =) 200,00 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt für den vollen Kalendermonat:   800,00 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt: (= Übergangsbereich) 800,00 EUR  
Hinweis: In der Arbeitslosenversicherung liegt keine Mehrfachbeschäftigung vor. Hier sind die Beiträge vom Arbeitgeber A unter Berücksichtigung der Übergangsbereichsregelungen zu berechnen.
beitragspflichtige Einnahmen für April:
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: (1,116063748 × 800 EUR – 232,12749658 =) 660,72 EUR  
Arbeitnehmerbeitrag: (1,367989056 × 800 EUR – 735,9781122 =) 358,41 EUR  
 
Arbeitgeber A = 660,72 EUR x 600 EUR = 495,54 EUR
800 EUR
     
Arbeitgeber C= 660,72 EUR × 200 EUR = 165,18 EUR
800 EUR

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag:

 
Arbeitgeber A = 358,41 EUR × 600 EUR = 268,81 EUR
800 EUR
     
Arbeitgeber C= 358,41 EUR × 200 EUR = 89,60 EUR
800 EUR

Beginn zweier Beschäftigungen im gleichen Monat

Wenn zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die im laufenden Monat aufgenommen wurde, im weiteren Verlauf des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzukommt für die insgesamt die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das im vorherigen Absatz beschriebene Verfahren mit der...

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