Rz. 207
Die atypisch stillen Gesellschafter können der Mitunternehmerschaft auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens überlassen, wenn sie der GmbH Wirtschaftsgüter, die in ihrem Eigentum verbleiben, aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages zur Nutzung überlassen.[1]
Rz. 208
Werden die bisher überlassenen Wirtschaftsgüter aus einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen oder aus einem anderen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen übertragen, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (Buchwertfortführung).
Rz. 209
Wurden die überlassenen Wirtschaftsgüter bisher im Privatvermögen des atypisch stillen Gesellschafters geführt, liegt eine Einlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Diese ist mit dem Teilwert anzusetzen.
Rz. 210
Es ist jedoch zu beachten, dass das eingelegte Wirtschaftsgut höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist. Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Im Falle der Einlage von Anteilen i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG sind stets die Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
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