Rz. 201

Die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter fällt nicht unter die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Nach § 6 Abs. 6 EStG ist im Falle eines Tausches der gemeine Wert anzusetzen. Es werden hier die stillen Reserven realisiert.[1]

[1] Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. 2013, Rz. 463

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge