Rz. 198

Die atypisch stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, auch wenn der Handelsgewerbetreibende, an der die stille Beteiligung besteht, eine GmbH ist.[1] Mit der Begründung des atypisch stillen Beteiligungsverhältnisses wird das Handelsgewerbe der GmbH von einer Personengesellschaft geführt. Im Fall der Gründung einer GmbH & atypisch Still bleibt die GmbH bestehen und wird Mitunternehmer mit den stillen Gesellschaftern.[2]

 

Rz. 199

Die GmbH & Still ist eine Personengesellschaft in der Form einer Innengesellschaft, bei der die GmbH die Geschäfte der Innengesellschaft führt.[3] Steuerrechtlich ist Träger des Unternehmens nicht die GmbH, sondern die Personengesellschaft.[4] Alle laufenden Rechtsgeschäfte werden dieser zugerechnet. Die Bilanz der GmbH ist gleichzeitig mit einigen Korrekturen (Gewinnanteil des atypisch Stillen) die Grundlage der Gewinnermittlung der GmbH & atypisch Still.[5]

 

Rz. 200

Auch die GmbH ist Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft. Finden Übertragungen von Betriebsvermögen zwischen den atypisch stillen Gesellschaftern und der GmbH statt, ist zu unterscheiden, ob die GmbH als Gesellschafter beteiligt ist oder ob dies die GmbH in der Position des Handelsgewerbetreibenden betrifft.

[1] Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. 2013, Rz. 309, siehe auch Wacker, in Schmidt, EStG, 2018, § 15 Rz. 703.
[2] Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. 2013, Rz. 438.

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