Rz. 84

Die Dauer der Sperrfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum der Übertragung und nicht bereits im Übertragungszeitpunkt. Wurde keine Steuer- oder Feststellungserklärung abgegeben, so endet die Sperrfrist erst mit Ablauf des 6. Jahres, das auf den Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum der Übertragung folgt.[1] Ob eine Veräußerung noch innerhalb der Frist stattgefunden hat, hängt von dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten ab (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums).[2]

[1] Gragert/Wißborn, NWB 2012, S. 977.
[2] Schmudlach, NWB 2015, S. 3385.

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