Rz. 81

Zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen ist der zwingende Buchwertansatz bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG beim Übernehmer mit einer Sperrfrist i. S. d. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG verknüpft. Ziel der Regelung ist es, die Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern mit Rechtsträgerwechsel ausschließlich zum Zwecke der Unternehmensumstrukturierung und Fortsetzung des unternehmerischen Engagements in anderer Form zuzulassen und Steuergestaltungen zu verhindern.[1]

 

Rz. 82

Wird das zum Buchwert übertragene Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist entnommen oder veräußert, wird rückwirkend auf das Ereignis der Übertragung der Teilwert für das Wirtschaftsgut angesetzt.[2] Auch eine fiktive Entnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder fiktive Veräußerung i. S. v. § 12 Abs. 1 KStG, die innerhalb der Sperrfrist erfolgt, ist schädlich und führt nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zum rückwirkenden Teilwertansatz auf den Übertragungsstichtag.

 

Rz. 83

Durch das Zulassen der Verlagerung von stillen Reserven außerhalb der Behaltefrist von 3 Jahren dient die erfolgsneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht nur der Erleichterung von Umstrukturierungen, sondern ist auch ein Gestaltungsmittel zur Erzielung von Steuerersparnissen.[3]

[1] Ehmcke, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, 2018, § 6 EStG Rz. 1351.
[2] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 22.
[3] Briese, StuB 2003, S. 248.

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