Leitsatz

Die Erstattung von Kirchensteuer ist - soweit sie im Jahr der Erstattung nicht mit Kirchensteuerzahlungen verrechnet werden kann - ein rückwirkendes Ereignis, das die Bestandskraft der Einkommensteuer-Festsetzung des Zahlungsjahrs durchbricht.

 

Sachverhalt

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein rückwirkendes Ereignis - d. h. ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat - eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Im Urteilsfall war die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 aufgrund in den Jahren 1999 und 2000 erstatteter Kirchensteuer streitig. Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid 1998 zunächst den Differenzbetrag von 8.088 DM zwischen gezahlter und erstatteter Kirchensteuer als Sonderausgabe an. Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid1998 verringerte es die als Sonderausgabe zu berücksichtigende Kirchensteuer auf 236 DM, weil in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 übererstattete Kirchensteuer in den Veranlagungszeitraum 1998 zurückgetragen worden war. Der erhobene Einspruch gegen diese Anrechnung übererstatteter Kirchensteuer aus späteren Jahren wurde vom Beklagen zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Auch die Klage war ohne Erfolg. Die Erstattung von Sonderausgaben in Gestalt von Kirchensteuer ist nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Berichterstatters ein rückwirkendes Ereignis. Bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z. B. der Kirchensteuer habe der BFH lediglich aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung im Grundsatz zugelassen. Die Verrechnung erstatteter mit gezahlten Sonderausgaben sei aber im Jahr der Zahlung insoweit geboten, wenn im Erstattungsjahr keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen seien, oder wenn die gezahlten gleichartigen Sonderausgaben niedriger seien als die Erstattung. Hierbei werde nicht die gesamte Kirchensteuer-Erstattung mit der im Jahr der Zahlung geleisteten Kirchensteuer verrechnet, sondern nur der Betrag, der im Jahr der Erstattung nicht verrechnet werden könne.

 

Hinweis

Es können nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 10 Rz. 4 m.w.N.). An einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn Sonderausgaben wie im Urteilsfall - wenn auch erst Jahre später - erstattet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 18.01.2008, 4 K 214/2007

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