Zur Prüfung der generellen Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ist die Mitarbeiterzahl von Bedeutung. Ein Unternehmen ist demnach nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder aber alternativ zum Stichtag 31.12.2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine sind. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein/e Gesellschafter/in im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der Überbrückungshilfe IV allerdings ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag – es existiert keine personalabhängige Staffelung wie dies teilweise bei vorherigen Förderprogrammen der Fall war.

Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu ermitteln und zu bestätigen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Diese entsprechenden Angaben können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.

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