Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die "Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020". Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 EUR pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der (Geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 EUR gewährt werden 

Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der (geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.

Unter Beachtung dessen könnte ein gewerbliches Unternehmen, das vor dem Jahr 2020 keine Beihilfen in Anspruch genommen hat, neben dem vollen KfW-Schnellkredit und der maximalen Soforthilfe des Bundes i. H. v. 15.000 EUR die Höchstförderung nach der Überbrückungshilfe erhalten (150.000 EUR).

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

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