7.1 Grundlagen

Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die "Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020". Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 EUR pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der (Geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 EUR gewährt werden 

Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der (geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.

Unter Beachtung dessen könnte ein gewerbliches Unternehmen, das vor dem Jahr 2020 keine Beihilfen in Anspruch genommen hat, neben dem vollen KfW-Schnellkredit und der maximalen Soforthilfe des Bundes i. H. v. 15.000 EUR die Höchstförderung nach der Überbrückungshilfe erhalten (150.000 EUR).

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

7.2 Wichtige, erneute Änderung mit Aktualisierung der FAQ 4.16 des BMWi zur 2. Phase am 8.1.2021 (Präzisierung und Änderung der ersten Aktualisierung vom 5.12.2020)

Durch eine mittlerweile zweimalige Aktualisierung der FAQ 4.16 haben sich die Konditionen für die Überbrückungshilfe in einem entscheidenden, zuvor nicht berücksichtigten Punkt geändert. Diese Aktualisierung wird voraussichtlich dazu führen, dass eine Vielzahl von Überbrückungshilfe II-Empfängern die erhaltene Leistung ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Neu sind ebenfalls ausführliche, neu eingeführte Beihilfe-FAQ.

Im Ergebnis sind durch die erneute Aktualisierung am 8.1.2021 einige Fälle, die auf Basis der ersten Aktualisierung der FAQ 4.16 aller Voraussicht nach nicht mehr förderfähig gewesen wären, nun potenziell wieder berechtigt und müssen (erneut) geprüft werden. In der Praxis entstehen dadurch Probleme in der zeitlichen Abwicklung. Die Verschiebung des Fristendes für die Antragsstellung auf den 31.3.2021 erfüllt damit die Forderungen nach einer Fristverlängerung seitens der Berufsvertretungen der prüfenden Dritten, denn die Prüfung ist aufwendig und zeitintensiv. Darüber hinaus muss das Fachpersonal erneut geschult werden, um die neuerlichen Änderungen in den Voraussetzungen verstehen und umsetzen zu können. Kurzfristige und zielführende Unterstützung durch Softwarehäuser ist eher nicht zu erwarten, zumal eine rein maschinelle Prüfung bzw. Auswertung der Grunddaten mit vertretbarem Aufwand wohl nicht darstellbar sein wird.

Die FAQ 4.16 in der aktualisierten Fassung vom 8.1.2021 führt Folgendes aus:

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020"), mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.3.2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13.10.2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird). Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens i. H. v. bis zu 3 Mio. EURpro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" zur Umsetzung des Temporary Framework).

Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Mio. EUR), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchs...

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