(1) 1Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind beizufügen:

 

1.

der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

 

2.

die Eröffnungsbilanz;

 

3.

der Gründungsbericht;

 

4.

der Prüfungsbericht.

 

(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.

 

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.

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