Die Ausführungen des Anwendungserlasses berücksichtigen nicht die seinerzeit durch den BFH ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Pfandzahlungen für das Leergut bei Getränkelieferungen.[1] Nach Auffassung des Gerichts sollen abhängig von der Höhe des Pfandgeldes gesonderte entgeltliche Lieferungen vorliegen, soweit diese sich als "Sicherheitsleistungen" darstellen, die an den Wiederbeschaffungskosten der Warenumschließung orientiert sind. Der BFH begründete diese Auffassung damit, dass der leistende Unternehmer ab dem Zeitpunkt der Lieferung unabhängig von seiner Rechtsstellung keinerlei Einfluss auf das Rückgabeverhalten des Leistungsempfängers hat. Weil er den Verlust an der Warenumschließung an eine "Sicherheitsleistung" knüpft, welche sich an den Wiederbeschaffungskosten orientiert, würde er faktisch die Verfügungsmacht an der Warenumschließung gegen Entgelt i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG verschaffen. Dieser Logik folgend hätte der Unternehmer einen Steuergestaltungsspielraum, den er selbst durch die Bepreisung der Warenumschließung steuern kann. Da diese jedoch i. d. R. entweder gesetzlich ist oder vertraglich beim Bezug der Warenumschließungen vom Hersteller bzw. Vertriebler per AGB vorgegeben wird, dürfte diese Möglichkeit in der Praxis keine Rolle spielen, abgesehen davon, dass sie nicht mit der geltende Verwaltungsauffassung vereinbar ist.

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