Besondere Erwähnung findet im Rahmen der Verwaltungsanweisung die Behandlung von Transporthilfsmitteln im Rahmen von Tauschsystemen, bei denen i. d. R. kein gesondertes Pfandgeld berechnet wird, sondern ein reiner Austausch der Gegenstände stattfindet.

 
Praxis-Beispiel

Tauschsysteme

Ein Großhändler überlässt die von ihm beladenen Paletten dem belieferten Unternehmer und erhält von diesem im Gegenzug Paletten gleicher Art und Güte ohne eine gesonderte Entgeltzahlung. Insbesondere das Lagern von Gütern unter Verwendung der sog. "Euro-Paletten" erfolgt i. d. R. im Rahmen solcher Tauschsysteme.

Aus zivilrechtlicher Sicht liegt diesen Tauschsystemen ein Sachdarlehensvertrag i. S. v. § 607 BGB zugrunde. Für die Umsatzsteuer handelt es sich somit nicht um eine Lieferung, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG in Gestalt der Nutzungsüberlassung des Sachwertes.[1] Ein steuerbarer Umsatz kann aber grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn auch ein Entgelt vom Leistungsempfänger gezahlt wird. Da dieses bei reinen Tauschsystemen jedoch nicht erhoben wird, ist die sonstige Leistung nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Mangels unternehmensfremder Verwendung der hingegebenen Transporthilfsmittel ist der Vorgang nach Verwaltungsauffassung auch nicht als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG zu behandeln.[2]

 
Hinweis

Keine international einheitliche Behandlung

Die vorbeschriebene Rechtsauffassung bezieht sich nur auf die Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Tauschsystemen kann es zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Wertungen kommen, da es keine einheitliche unionsweite Behandlung gibt. In diesen Fall sollte stets die im anderen Staat geltende Rechtslage abgestimmt werden.[3]

Soweit Ersatzleistungen im Fall einer Leistungsstörung (§§ 280 ff. BGB) gezahlt werden müssen, sind diese nach den Grundsätzen im Anwendungserlass als echter Schadensersatz zu behandeln und unterliegen demnach nicht der Umsatzbesteuerung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Schadensersatz

Der Empfänger als "Darlehensnehmer" der Paletten ist dazu verpflichtet, im Falle des Diebstahls oder falls ein irreparabler Defekt vorliegt, an den Versender/Darlehensgeber der Paletten eine Zahlung zu leisten.

Die Zahlung ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da es sich um einen echten Schadensersatz handelt.[5]

[3] Vgl. zum Beispiel zur Bewertung von Deutschland und Österreich Scheller/Moser, UR 2016, S. 784.
[4] Vgl. Abschn. 3.1 Abs. 1 und 9 UStAE.

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