Der Primärzweck von Transporthilfsmitteln liegt dem Wortlaut entsprechend in der Vereinfachung des Warentransports und der Lagerung. Diese Nutzung ist nicht ausschließlich, sodass eine etwaige Zweckentfremdung, um Waren im Einzelhandel zu präsentieren, keine abweichende Qualifizierung nach sich zieht. Transporthilfsmittel können im Bereich der Logistik innerhalb aller Handelsstufen (Hersteller – Großhändler – Einzelhändler) eingesetzt werden, werden aber typischerweise nicht an den Endverbraucher geliefert.

 
Praxis-Beispiel

Transporthilfsmittel

Das BMF-Schreiben zählt beispielhaft folgende Hilfsmittel auf, die typischerweise als solche qualifizieren:

Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten (z. B. Ernteboxen), Steigen und Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln, Quattro-Boxen etc.

Von Warenumschließungen geht die Verwaltung aus, wenn der Gegenstand der Lieferung derart beschaffen ist, dass er ein Behältnis benötigt, um für den Endverbraucher verkaufs- und absatzfähig zu sein. Überwiegend sind hiervon alle Arten von Verpackungen umfasst, welche im Einzelhandel abgegeben werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Verpackung für die Ware nicht notwendig, sondern lediglich üblich ist, und ob sie unabhängig von ihrer Verwendungsart keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert haben.

 
Praxis-Beispiel

Warenumschließungen

Als Warenumschließungen listet das BMF-Schreiben innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen, Flaschen, Getränkekästen etc.

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