Leitsatz

Auch bei nicht erblich bedingtem Haarausfall eines Mannes ist die Anschaffung eines Toupets regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers von 850 EUR zum Erwerb eines künstlichen Haarteils (Toupet) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Nachdem das Finanzamt im Veranlagungsverfahren die Aufwendungen für ein Toupet nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt hatte, hat der Kläger im Einspruchsverfahren ein Attest eines Neurologen vorgelegt, wonach dem Kläger alle zwei Jahre krankheitsbedingt ein künstliches Haarteil verschrieben worden sei. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen sei grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erforderlich, aus dem sich die Krankheit und medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei ergebe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG können die geltend gemachten Aufwendungen mangels Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33) berücksichtigt werden. Auch für den hier vorliegenden Streitfall erachtet das FG es für erforderlich, dass der Kläger vor Beginn der Anschaffung des Haarteils ein entsprechendes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Erwerb eines künstlichen Haarteils zur Linderung oder Behebung einer (ggf. psychischen) Erkrankung wegen der krankheitsbedingten Kahlköpfigkeit eingeholt hätte. Für die schwierige Trennung von Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Maßnahmen andererseits fordert die Finanzrechtsprechung in besonders schwer zu beurteilenden Einzelfällen zur Abwehr von Missbräuchen die Vorlage eines zeitlich vor die Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests (z. B. BFH, Urteil v. 15.3.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007 S. 1841). Die Notwendigkeit zur Beibringung einer amts- oder vertrauensärztlichen Bestätigung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die hier durchgeführte Maßnahme grundsätzlich einem Bereich zuzuordnen ist, der mit einer Krankheit nichts zu tun hat. Denn Haarteile werden nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen aus den verschiedensten Gründen der privaten Lebensführung angeschafft.

 

Hinweis

Das Urteil ist rechtskräftig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu diesem Thema. Bevor entsprechende Aufwendungen getätigt werden ist daher aus Gründen der Beweisvorsorge ein amtsärztliches Attest einzuholen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2008, 2 K 1928/08

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