rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 25.09.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.1997, geändert durch Bescheid vom 21.07.1997, wird geändert und die Einkommensteuer für 1995 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung neu festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Kalenderjahr 1995 zusammen veranlagt. Der Kläger, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bauingenieur; die Klägerin war nicht berufstätig. Der Kläger war in dem Zeitraum vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1996, also auch während des Streitjahres, für ein Tochterunternehmen einer österreichischen Muttergesellschaft in den neuen Bundesländern tätig und zwar zunächst in AB (bis 31.03.1995) und dann in MY (ab 01.04.1995). Während dieser Zeit wohnten die Klägerin und die beiden noch nicht schulpflichtigen Kinder der Eheleute beim Kläger in den Wohnungen an den jeweiligen Beschäftigungsorten. Die Aufwendungen für die Wohnungen wurden dem Kläger vom Arbeitgeber erstattet. Neben den Wohnungen an den beiden Beschäftigungsorten unterhielten die Kläger weiterhin das ihnen seit 1991 gehörende Einfamilienhaus in JK in Österreich.

Im Rahmen der Veranlagung für 1995 machten die Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 22.114 DM geltend und zwar für 32 Familienheimfahrten, zweimal Kosten für erste Hinfahrten bzw. Rückfahrten und Verpflegungsmehraufwand für insgesamt 240 Tage; außerdem wurden vom Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen (insgesamt 147 Tage) in Höhe von 4.822 DM angegeben. Der Beklagte erkannte mit Steuerbescheid vom 25.09.1996 von diesen Mehraufwendungen nur den Betrag von 4.822 DM für Dienstreisen an und rechnete die Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von 3.840 DM gegen. Eine doppelte Haushaltsführung wurde vom Beklagten wegen Nichtvorliegens von haushaltswirtschaftlichem Leben in der Wohnung in Österreich verneint. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.

Nach Klageerhebung wurde auf Antrag des Klägers der ursprüngliche Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.1997 nochmals durch Bescheid vom 21.07.1997 geändert und nur der halbe Kinderfreibetrag für das weitere Kind des Klägers aus erster Ehe berücksichtigt. Die Kläger haben mit Scheiben vom 13.10.1997 beantragt, diesen Bescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Der Bescheid vom 21.07.1997 enthielt keinen Hinweis auf die Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO.

Mit der Klage begehren die Kläger weiterhin die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung. Entgegen der Klagebegründung sei allerdings nach erneuter Prüfung festgestellt worden, daß im Rahmen der Einkommensteuererklärung aufgrund eines Versehens die Hin- und Rückfahrten als jeweils eigene Fahrt angesetzt worden seien. Tatsächlich seien also nur 16 Familienheimfahrten (einschließlich Wechsel der doppelten Haushaltsführung) durchgeführt worden. Nach der Berücksichtigung der Dienstreisen des Klägers seien nunmehr Verpflegungsmehraufwendungen für insgesamt 98 Tage anzusetzen. Die Kläger tragen vor, daß es entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei verheirateten Arbeitnehmern nicht mehr darauf ankomme, daß während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Steuerpflichtigen haushaltswirtschaftliches Leben am Wohnort herrsche. Dies werde auch durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 08.03.1995 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1995, 168) bestätigt. Für eine Differenzierung zwischen einer Wohnung im Inland und einer Wohnung im Ausland gäbe es keinen sachlichen Grund. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung seien gegeben. Sie – die Kläger – hätten ihren Hausstand in Österreich aufrechterhalten und weiterhin alle anfallenden Kosten des Einfamilienhauses getragen. Das Einfamilienhaus sei weder vermietet noch unentgeltlich an Dritte überlassen worden. Trotz des Nachzugs der Klägerin mit den beiden Kindern habe sich der Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich befunden. Dies sei schon aus den häufigen Familienheimfahrten zu schließen. Auch befinde sich der gesamte Freundesund Bekanntenkreis am bisherigen Wohnort. Die Kläger seien bemüht gewesen, ihre in Österreich befindlichen Kontakte weiterhin aufrechtzuerhalten. So sei der Klä...

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