Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen Neubau

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einer Förderung nach § 10f Abs. 1, § 7h Abs. 1 EStG sind alle Gebäude ausgeschlossen, die steuerrechtlich als Neubau im bautechnischen Sinn anzusehen sind, nach dem die maßgeblichen tragenden Bauteile zu mehr als 68 % ersetzt wurden.

2. Bescheinigt die Kommune lediglich Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB und behält die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen des Fördertatbestands nach § 7h EStG dem FA vor, kann sich der Steuerpflichtige für eine Förderung nach dieser Vorschrift nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen.

3. Eine Föderung nach § 7i EStG (gilt auch für Neubauten im technischen Sinn) ist im Streitfall – trotz Belegenheit der Immobilie in einem Sanierungsgebiet – nicht möglich, da die Voraussetzungen z. B. durch Einschaltung und Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nicht erfüllt sind.

 

Normenkette

EStG § 7h Abs. 1, § 10f Abs. 1, § 7i Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10; BauGB § 177; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen X R 15/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob in den Kalenderjahren 2004-2006 für die von den Klägern erworbene und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung ein Abzugsbetrag gemäß §§ 7h, 10f EStG zu gewähren ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Kalenderjahren 2004-2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Kaufvertrag vom Juni 2003 erwarben sie von der Stadt M. einen 120,78/441,43 Miteigentumsanteil an dem streitigen Gebäude mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 im 2. Obergeschoss samt Balkonen und im Dachgeschoss sowie am Abstellraum Nr. 3 im Erdgeschoss. Der Verkäufer verpflichtete sich, auf dem Vertragsgrundbesitz nach den vereinbarten Bauplänen und der vereinbarten Baubeschreibung in angemessener Zeit nach den anerkannten Regeln der Baukunst und den Bauvorschriften die vereinbarte Wohnung im Rahmen einer umfassenden Sanierung unter weitgehender Erhaltung der Altbausubstanz zu errichten. In der Eigenheimzulageakte befindet sich ein Prüfbericht über eine Nachschau in der vorgenannten Wohnung. Der Bausachverständige kam dabei zu der Auffassung, dass die zuvor vereinbarte Baumaßnahme an dem leer stehenden Wohngebäude so umfangreich gewesen sei und dass der Anteil der tragenden Bauteile an der neuen Bausubstanz 68,45 % betrage, so dass es sich um ein bautechnisch neues Gebäude handele. Auf den Prüfbericht wird wegen der Einzelheiten ve rwiesen. Die Parteien teilen die Auffassung, dass das Gebäude als steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinn zu qualifizieren ist.

In ihren Einkommensteuererklärungen beantragten die Kläger gem. § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der über die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage hinausgehenden Baukosten die Berücksichtigung eines Abzugsbetrages in Höhe von 7.775 EUR für 2004, in Höhe von 8.638 EUR für 2005 und in Höhe von 8.638 EUR für 2006 für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Gebäude … in M..

Mit der Begründung, die Voraussetzungen für den Abzug seien nicht nachgewiesen, ließ das Finanzamt den Abzug nach § 10f EStG in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden für 2004 vom April 2006, für 2005 vom Februar 2007 und für 2006 vom Dezember 2007 nicht zu.

Die Stadt M. erteilte mit Schriftsatz vom 26.10.2005 (Blatt 97 der Einkommensteuerakte) folgende Bestätigung:

„…, dass das Gebäude … in M. in einem durch Sanierungssatzung vom Okt. 1998 förmlich festlegten Sanierungsgebiet belegen ist. Im Zuge der Sanierung wurden 4 Wohnungen hergerichtet, welche als Eigentumswohnungen verkauft wurden. Bauherr der Maßnahme war die Stadt Meiningen.

An dem Gebäude sind durchgeführt worden: Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.

Für die Käufer der Eigentumswohnung 3, Frau und Herrn H., sind Aufwendungen von 138.359,04 EUR einschließlich Mehrwertsteuer für den Erwerb und für Bauleistungen in Eigenregie entstanden. Die Aufwendungen sind in dem anliegenden Verzeichnis der Kosten, das Bestandteil dieser Bescheinigung ist, gekennzeichnet. Die dargestellten Kosten sind nachgewiesen worden.

Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten.

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