Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge”. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht das volljährige, in Berufsausbildung befindliche Kind bei seiner nebenbei ausgeübten selbstständigen Tätigkeit eine Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) geltend, so ist diese Ansparrücklage jedenfalls im Jahr 1998 bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags als „Bezüge” des Kindes zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 7g Abs. 1, 3, 5; EStR 1998 R 180e Abs. 2 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 35/04)

BFH (Beschluss vom 19.05.2004; Aktenzeichen VIII B 261/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 1998 und des damit verbundenen Rückforderungsanspruches der Beklagten für die Zeit von Januar bis Oktober 1998, insbesondere ob infolge einer Hinzurechnung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgeblichen Grenzen überschreiten.

Die Klägerin bezog für ihre noch in der Schulausbildung befindliche, am 15. November 1979 geborene Tochter A Kindergeld, da die voraussichtlichen Einkünfte der Tochter A den maßgebenden Betrag von DM 12.360 DM nicht überstiegen. Die Tochter A beendete ihre Schulausbildung im Juli 1998 mit dem Abitur und nahm am 1. Oktober 1998 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Schiller-Universität auf. Ab Sommer 1998 nahm sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit, nämlich den Handel mit technischen Komponenten, auf. Die Kindergeldzahlung wurde zunächst bis einschließlich Oktober 1998 fortgesetzt, danach aber ruhend gestellt.

Im Jahr 1998 erzielte die Tochter Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von DM 11.676. Dabei wurde eine Rücklage für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (sog. Ansparrücklage) nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von DM 30.500 gewinnmindernd berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung u. a. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 auf und forderte überzahltes Kindergeld u. a. für die Zeit von Januar bis Oktober 1998 zurück. Die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG sei wie eine Sonderabschreibung den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes zuzurechnen, so dass diese – nach Abzug der Kostenpauschale in Höhe von 360 DM – mit 41.816 DM die maßgebliche Einkommensgrenze von 12.360 für 1998 überschritten.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter.

Sie macht geltend: Der Klägerin stehe ein Kindergeldanspruch für das Jahr 1998 zu, da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebliche Einkunftsgrenze nicht überschritten. Denn die in 1998 gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 5 EStG dürfe den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes anders als Sonderabschreibungen nicht hinzugerechnet werden.

Die Bildung einer Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG stelle keine Sonderabschreibung im Sinne von R 180 e Abs. 2 Nr. 6 EStR 1998 dar. Die Rücklage für die künftige Anschaffung eines Wirtschaftsgutes setze voraus, dass dieses Wirtschaftsgut bis zum Ende der in § 7 g EStG genannten Fristen (im Regelfall zum Ende des zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Jahres) angeschafft werde. Mit Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts sei die im Vorjahr gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Erst im Jahr der Investition selbst werde die Sonderabschreibung tatsächlich vorgenommen (§ 7 g Abs. 1 EStG). Erst die getätigte Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG sei eine Sonderabschreibung im Sinne von R 180 e Abs. 2 Nr. 6 EStR 1998, und dementsprechend als Bezug zu berücksichtigen.

Da die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG gemäß R 180 e EStR 1998 zwangsläufig als Bezug bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen sei, werde die von der Beklagten vorgenommene Verfahrensweise zu einer doppelten Berücksichtigung führen. Die Berücksichtigung einer Sonderabschreibung als Bezug sei daher erst im Jahr der tatsächlichen Inanspruchnahme bei Aktivierung des angeschafften Wirtschaftsguts vorzunehmen.

Sofern abweichend von den Verwaltungsanweisungen der Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG einer Sonderabschreibung gleichgestellt werden solle, müsse konsequenter Weise bei Auflösung der Rücklage und Wahrnehmung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG wieder entgegen der Verwaltungsanweisung diese Sonderabschreibung von der kindergeldrechtlichen Gewinnkorrektur ausgenommen werden. Sei dies nicht der Fall, so werde ein einheitlicher Vorgang zweimal zu Lasten der kindergeldberechtigten Eltern angesetzt. Mit der Einführung des § 7 g EStG habe der Gesetzgeber ein Instrument der indirekten Wirtschaftsförderung im Einkommensteuergesetz...

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