Leitsatz

Einkünfte bei einem Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9.10. 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27.3.2013, BStBl I 2013, 403).

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, Abs. 9 EStG n. F., § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 5 EStG a. F.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Streitjahr 2010 DAX-Indexoptionen, die er bei Fälligkeit am 15. Dezember 2010 verfallen ließ, weil sie aus dem Geld gelaufen waren. Die vergeblich aufgewandten Stillhalterprämien machte er als negative Einkünfte aus Termingeschäften geltend. Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.6.2014, 1 K 3740/13 E, Haufe-Index 7225147, EFG 2014, 1580) gab ihm Recht.

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hat der BFH die Entscheidung des FG im Ergebnis bestätigt.

 

Hinweis

Auch unter der Abgeltungsteuer (d.h. für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Optionen) gilt, dass die Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Inhaber die Option verfallen lässt.

1. Der Besprechungsentscheidung und den beiden Parallelfällen (IX R 48/14, Haufe-Index 9146602. und IX R 50/14, Haufe-Index 9146598) ist zu entnehmen, dass der BFH jede Option als Termingeschäft i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ansieht. Es kommt nicht darauf an, ob die Option auf den Erwerb (Call) oder die Veräußerung (Put) von Aktien, anderen Wertpapieren oder sonstigen handelbaren Sachen gerichtet ist. Auch sog. Index-Optionen, bei denen die Lieferung des Basiswerts von vornherein nicht in Betracht kommt, so dass nur ein Differenzausgleich geleistet werden kann, unterfallen der genannten Regelung.

2. Eine ausführliche Besprechung der im Übrigen wortgleichen Entscheidungen finden Sie zum Aktenzeichen IX R 48/14 (Haufe-Index 9146602).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.1.2016 – IX R 49/14

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