Leitsatz

Einkünfte bei einem Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27, und vom 27.3.2013, BStBl I 2013, 403).

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, Abs. 9 EStG n. F., § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 5 EStG a. F.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Streitjahr (2011) Call-Optionen, die er bei Fälligkeit verfallen ließ. Das FA berücksichtigte die vergeblich aufgewandten Stillhalterprämien nicht als negativen Gewinn aus Termingeschäften. Die Klage hatte Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2014, 7 K 2180/13 E, Haufe-Index 7225147, EFG 2014, 2027).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen.

 

Hinweis

Auch unter der Abgeltungsteuer (d.h. für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Optionen) gilt, dass die Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Inhaber die Option verfallen lässt.

Die Besprechungsentscheidung ist eine von drei im Wesentlichen wortgleich begründeten Entscheidungen zum selben Thema. Eine ausführliche Besprechung finden Sie zum Aktenzeichen IX R 48/14, Haufe-Index 9146602. Die dritte Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen IX R 49/14, Haufe-Index 9146599 ergangen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.1.2016 – IX R 50/14

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