Überblick

Die Umsatzbesteuerung von Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und auch bei elektronischen Dienstleistungen sowie bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen richtet sich bei

grds. danach, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Wird die Telekommunikationsdienstleistung (B2C) von einem Unternehmer erbracht, der in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (Sitzort des leistenden Unternehmers), wenn (ab 1.7.2021) der Gesamtbetrag der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen (bzw. elektronische Dienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer (Privatpersonen) insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der Telekommunikationsunternehmer muss sich bei seinen Leistungen  immer über die entsprechenden Verhältnisse seines Vertragspartners informieren. Insbesondere muss er wissen, wo der Kunde ansässig ist, weil sich die Umsatzbesteuerung der Telekommunikationsdienstleistung grds. nach dem Recht dieses Staates richtet (wenn nicht die 10.000-EUR-Grenze greift). Angesichts der raschen Entwicklung immer neuer Dienstleistungen und Vertriebsformen mithilfe der Telekommunikation sollte sich der Unternehmer auch angesichts der eher unbestimmten Definition, was eine Telekommunikationsdienstleistung darstellt, in Zweifelsfällen um verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung bemühen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Leistungsort bestimmt sich nach §§ 3a Abs. 2, 3a Abs. 4-5 oder 3a Abs. 6 Nr. 3 UStG; vgl. hierzu auch Abschn. 3a.9a und 3a.10 UStAE. Zum Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferung von Mobilfunkgeräten s. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG und Abschn. 13b.7 UStAE. Zum Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen s. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG und Abschn. 13b.7b UStAE. Die unberechnete Übereignung eines Mobilfunkgerätes ist nach Abschn. 3.3 Abs. 20 UStAE eine einer Lieferung gleichgestellte Wertabgabe. Zum One-Stop-Shop (OSS; bis 30.6.2021 Mini-One-Stop-Shop, MOSS) s. Abschn. 18.7a UStAE (Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. 7. 2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen), Abschn. 18.7b UStAE (Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7. 2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen), Abschn. 18h.1 UStAE (Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen) sowie die Abschn. 18i.1 UStAE (Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen) und Abschn. 18j.1 (Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen).

Im Übrigen sind auch die Regelungen der Art. 24a - 25 MwStSystRL-DVO (Durchführungsbestimmungen zum Dienstleistungsort als unmittelbar geltendes Unionsrecht) beachtlich.

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