Ein Mobilfunkdienstanbieter erbringt bereits mit der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Guthaben auf Prepaid-Konten, d. h. bei der entgeltlichen Direktaufladung auf ein sog. Prepaid-Konto im Zeitpunkt der Aufladung und bei der Veräußerung von Guthabenkarten zur späteren Aufladung auf dieses Konto im Zeitpunkt des Verkaufs sonstige Leistungen gegen Entgelt, wenn zu dem jeweiligen Zeitpunkt der zur Annahme einer Leistungsbeziehung notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Auf den (späteren) Zeitpunkt der Verwendung dieser Guthaben für Telefonate etc. kommt es nicht an. Die sonstige Leistung besteht in der Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung einer Plattform, mit der der Erwerber einen – zeitlich begrenzten – Zugang zum Mobilfunknetz erhält und im Rahmen eines Aufladebetrags weitere Leistungen erwerben kann. Die entscheidende Leistungshandlung ist die Zurverfügungstellung dieser Plattform für den vertraglich vereinbarten Zeitraum im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens durch den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt, der mit jeder Aufladung neu beginnt, hat der Kunde unmittelbar die Möglichkeit des Empfangs von Telefonaten, Nachrichten und Datendiensten. Ab diesem Zeitpunkt kann er Anrufe und weitere Möglichkeiten aktiv tätigen.[1]

Die dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben sind nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte. Die erworbenen und aufgeladenen Guthaben sind nicht als Entgelt für das Unterlassen der Deaktivierung der SIM-Karte durch den Provider anzusehen. Die erworbenen und aufgeladenen Guthaben stellen keine Vorauszahlung bzw. Anzahlung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG dar.[2]

[1] Vgl. FG Köln, Urteil v. 16.2.2016, 1 K 927/13, EFG 2016 S. 772; das Revisionsverfahren in dieser Sache (Az. beim BFH: V R 12/16) hat sich durch Klagerücknahme erledigt.

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