Rz. 44

Der Teilwert eines in das Betriebsvermögen eingelegten Nutzungsrechts ergibt sich durch Kapitalisierung der marktüblichen Miete, die der gedachte Erwerber des ganzen Betriebs für das Wirtschaftsgut, auf das sich das eingelegte Nutzungsrecht bezieht, aufbringen müsste. Wird ein Nutzungsrecht eingelegt, das dem Steuerpflichtigen von einem Familienangehörigen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, dann ist nicht anders zu verfahren, auch wenn anzunehmen ist, dass der Familienangehörige einem gedachten Erwerber des ganzen Betriebs das Nutzungsrecht überhaupt nicht zur Verfügung stellen würde. Da der Teilwert einer Einlage nach dem Willen des Gesetzgebers nun einmal durch eine Fiktion, nämlich die Unterstellung des Erwerbs des ganzen Betriebs, ermittelt wird, kann von dieser Unterstellung nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut deshalb ausgenommen werden, weil es beim Erwerb des ganzen Betriebs nicht miterworben werden kann. Vielmehr ist nach dem Gesetz gerade der Erwerb des ganzen Betriebs, d. h. aller zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter, der in Wirklichkeit ja gar nicht stattfindet, zu unterstellen. Um das Entstehen eines "wirtschaftlich nicht gerechtfertigten AfA-Volumens" zu vermeiden, will jedoch der BFH[1]"im Weg der Modifizierung" des Gesetzes den Teilwert des Nutzungsrechts auf die Summe der AfA-Beträge beschränken, die der Familienangehörige innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit hätte geltend machen können, wenn er das Wirtschaftsgut zur Erzielung eigener Einkünfte verwendet hätte.

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