Rz. 41a

Sind beim Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in deren Bilanz Rücklagen oder Gewinnvorträge ausgewiesen, so werden diese Werte regelmäßig durch eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises berücksichtigt. Werden diese Positionen nach dem Erwerb aufgelöst und für eine Gewinnausschüttung verwendet, so tritt ein ausschüttungsbedingter Wertverlust der Beteiligung ein, der eine entsprechende Teilwertabschreibung rechtfertigt. Dies gilt nach einer Entscheidung des BFH auch dann, wenn der ausgeschüttete Gewinnbetrag beim Empfänger, dem Inhaber der Beteiligung, eine steuerfreie Einnahme darstellt.[1]

 

Rz. 41b

Die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ist sowohl im einkommensteuerrechtlichen als auch im körperschaftsteuerrechtlichen Bereich gegeben. Damit wirken diese Abschreibungen auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags.

[1] BFH, Urteil v. 17.9.1969, 1189/65, BStBl 1970 II S. 107.

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