3.2.1 Höchstgrenze: Die Wiederbeschaffungskosten

 

Rz. 8

Da ein Erwerber des ganzen Betriebs für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nicht mehr bezahlen würde, als er für das Wirtschaftsgut am Markt aufwenden müsste, kann der Teilwert nicht über den Wiederbeschaffungskosten liegen (Höchstgrenze des Teilwerts[1]). Entsprechendes gilt für ein Wirtschaftsgut, das im Betrieb hergestellt wird. Hier bilden die Wiederherstellungskosten (Reproduktionswert) die oberste Grenze. In die Wiederbeschaffungskosten sind auch – aktivierbare – Anschaffungsnebenkosten einzubeziehen.[2]

Die Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) stellen besonders dann den Teilwert des Wirtschaftsguts dar, wenn das Wirtschaftsgut für den Betrieb betriebsnotwendig ist, denn der gedachte Erwerber würde für ein solches Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises höchstens so viel ansetzen, als er an Kosten aufwenden müsste, um dieses Wirtschaftsgut, falls es fehlte, für den Betrieb wiederzubeschaffen. Dabei ist von den Verhältnissen des Betriebs am Bewertungsstichtag auszugehen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Forderung, dass für die Teilwertermittlung die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen ist.[3]

 

Rz. 9

Diese Grenze ist früher für die nicht sofort ersetzbaren sog. betriebsarteigenen Wirtschaftsgüter geleugnet worden mit der Begründung, ihr Teilwert liege deshalb über den Wiederbeschaffungskosten, weil ihr Ausfall bei einem gut rentierenden Betrieb einen Produktionsausfall nach sich ziehe. Diese auch vom RFH vertretene Auffassung hat der BFH aufgegeben.[4]

 

Rz. 10

Die Wiederbeschaffungskosten gebrauchter Anlagegüter ergeben sich aus den Wiederbeschaffungskosten entsprechender ungebrauchter Güter zum Bewertungsstichtag abzüglich der sich aus diesen Wiederbeschaffungskosten errechnenden AfA.

[1] Selbstverständlich könnte ein Teilwert – unter Beachtung der Teilwertdefinition – auch höher sein, wenn man auch die – nicht aktivierbaren – Kosten des Auswählens oder der Beschaffungsplanung eines Gutes einbezieht.

3.2.2 Unterste Grenze: Der gemeine Wert

 

Rz. 11

Unter dem Einzelveräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten kann der Teilwert nicht liegen, weil der Erwerber des ganzen Betriebs das Wirtschaftsgut zu diesem Preis veräußern könnte. Der Einzelveräußerungspreis kommt daher nach ständiger Rechtsprechung als Teilwert derjenigen Wirtschaftsgüter in Betracht, die für den Betrieb entbehrlich oder jederzeit ersetzbar sind.[1] Tatsächlich wird ein Unternehmenserwerber für ein überflüssiges Gut aber eher weniger ansetzen, da die Veräußerung mit Unsicherheiten und evtl. nicht vorhersehbaren Kosten belastet sein kann; diese Abschläge lassen sich in der Praxis jedoch nicht ermitteln. Der Einzelveräußerungspreis deckt sich in der Regel mit dem gemeinen Wert oder dem Verkehrswert.

 

Rz. 11a

Für negative Güter (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) wird aus der untersten Grenze eine höchste Grenze (Höchstwertprinzip). Danach ist der Teilwert für Schulden höchstens mit jenem Betrag anzusetzen, den ein Erwerber aufwenden müsste, um diese Schulden im Zeitpunkt des fiktiven Unternehmenserwerbs am Markt abzulösen.

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