Leitsatz

Eine stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen kann die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht indizieren, wenn der Steuerpflichtige trotz deren Erfolglosigkeit keine anderweitigen Maßnahmen ergreift.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erklärte ab dem Jahr 1996 aus einem bis 1992 selbst genutzten und anschließend leer stehenden Einfamilienhaus Werbungskostenüberschüsse aus der umfassenden Sanierung des Objekts. Ab 2004 schaltete sie jährlich erfolglos mehrere Vermietungsanzeigen. Ein Makler wurde zur Vermittlung der Wohnung nicht beauftragt.

Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse in den Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 zunächst erklärungsgemäß und erließ die Bescheide insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig, weil die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte. Im Jahr 2008 erließ es Änderungsbescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und erkannte die Werbungskosten nicht mehr an.

 

Entscheidung

Das Finanzhericht entscheidet, dass das Finanzamt die Bescheide vorläufig erlassen durfte und dass es die Aufwendungen - im Nachhinein - zu Recht nicht mehr zum Abzug zugelassen hat.

Ein Vorläufigkeitsvermerk darf aufgenommen werden, wenn ein Sachverhalt erst aufgrund einer mehrjährigen Betrachtung beurteilt werden kann. Hierzu zählen auch Unsicherheiten in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Überschusserzielungsabsicht betrieben wird.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen hat. Vorliegend sind hierfür jedoch keine objektiven Umstände erkennbar. In Anbetracht der langen Zeitspanne der Renovierung ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zielgerichtet darauf hingewirkt hat, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Auch die ab dem Jahr 2004 vorgenommenen Vermietungsbemühungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Tatsache, dass durch die Zeitungsannoncen kein Mieter gefunden wurde, hätte der Klägerin Anlass geben müssen, ihre Vermietungsbemühungen in der Intensität zu steigern sowie in der Zielrichtung zu ändern und einen Makler mit der Vermietung zu beauftragen.

 

Hinweis

Als weiteres Indiz für die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht wertete das Finanzgericht die Tatsache, dass die Klägerin das Einfamilienhaus ab dem Jahr 2011 wieder selbst nutzte. Der BFH hat die Revision unter dem Az. IX R 27/14 zugelassen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob er sich der Auffassung des Finanzgericht anschließt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 23.01.2014, 15 K 905/12

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