Das Halb-/Teileinkünfteverfahren gilt auch für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind[1], d. h. für Einnahmen im Betriebsvermögen.
Streubesitzdividenden
Ab dem 1.3.2013 wurde die Steuerbefreiung von "Streubesitzdividenden" (= Dividenden bis zu einer Beteiligung von 10 %) im KStG abgeschafft. D. h. diese Dividenden unterliegen nicht mehr der Regelung des § 8b Abs. 1 KStG. Die Dividenden sind in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.[2]
Die Änderung des KStG hat keine Auswirkungen auf Streubesitzdividenden im EStG, d. h. bei Personenunternehmen verbleibt es beim Teileinkünfteverfahren.
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