1.1 Gewinnausschüttungen

1.1.1 Rechtslage ab 2009

Das Halbeinkünfteverfahren für Privatanleger wurde ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 zugunsten der Abgeltungsteuer abgeschafft.[1] Somit unterliegt die volle Gewinnausschüttung/Dividende dem fixen Steuersatz von 25 %[2], welcher auch für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt und Abgeltungswirkung hat.[3] Der Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen und anderen laufenden Kapitaleinkünften ist ab dem VZ 2009 ausgeschlossen. Es wird lediglich der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.[4]

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann auf Antrag für Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung des fixen Steuersatzes auf Kapitalerträge von 25 % abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (sog. unternehmerische Beteiligung).

In diesem Fall unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 1a EStG. Darüber hinaus ist auch der Abzug der Werbungskosten zugelassen; die Regelungen des § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag) gelten nicht. Kosten können somit nach § 3c Abs. 2 EStG i. H. v. 60 % abgezogen werden. Verluste können ohne Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden 4 Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

1.1.2 Rechtslage bis 2008

Die Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG unterlagen dem Halbeinkünfteverfahren.[1]

Die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Werbungskosten konnten nach § 3c Abs. 2 EStG auch nur zur Hälfte abgezogen werden.

1.2 Veräußerungsgeschäfte

Die Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen an Körperschaften unterliegt grundsätzlich ab 2009 der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.[1] Das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren findet für diese Norm keine Anwendung.[2] Die Veräußerung bei Beteiligungen von mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft fällt unter § 17 EStG.

1.2.1 Private Veräußerungsgeschäfte

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns, insbesondere aus Aktienverkäufen, waren für bis 2008 erworbene Gesellschaftsanteile im Rahmen des § 23 EStG nur 50 % des Veräußerungsgewinns anzusetzen.[1]

Veräußerungsverluste konnten ebenfalls nur zur Hälfte berücksichtigt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung einschließlich des Halbeinkünfteverfahrens ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.2009 erworben wurden.[2]

1.2.2 Veräußerungen nach § 17 EStG

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen wird nach § 17 EStG besteuert, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Der Veräußerungspreis unterliegt nach § 3 Nr. 40 Satz 1c EStG ab dem VZ 2009 dem Teileinkünfteverfahren, wonach dieser zu 40 % steuerfrei ist[1], sowie bis 2008 dem Halbeinkünfteverfahren.

Die Anschaffungskosten und die mit dem Veräußerungsgeschäft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten werden nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls zu 60 % bzw. bei einer Veräußerung bis 2008 nur zur Hälfte berücksichtigt. Infolgedessen werden sowohl Gewinne, aber grundsätzlich auch Verluste, z. B. im Rahmen der Liquidation, im Rahmen des § 17 EStG nur noch zu 60 % bzw. zur Hälfte berücksichtigt.

Mit Urteil vom 25.6.2009[2] hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 EStG (zur Hälfte bzw. teilweise) begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Hat der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen im Anwendungszeitraum des Halb-/Teileinkünfteverfahrens erzielt und wurden die Beteiligung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erworben, gilt § 3c Abs. 2 EStG bis zum VZ 2010 nicht. Die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig (Beispiele: Auflösungsverluste ohne Zahlung eines Liquidationserlöses[3], Veräußerung objektiv wertloser Anteile zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR[4]).

Ab dem VZ 2011 wurde § 3c Abs. 2 EStG dahingehend geändert, dass es für die Kostenabzugsbegrenzung auf die Absicht zur Einnahmenerzielung i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG ankommt.

[1] § 52a Abs. 3 EStG (Fassung 2009).
[4] BFH, Urteil v. 20.4.2011, IX R 97/10, BStBl 2011 II S. 815.

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