Leitsatz

Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 EStG sind seit dem 01.01.2002 nicht mehr tarifbegünstigt.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Zwei Altgesellschafter einer freiberuflich tätigen GbR veräußerten jeweils die Hälfte ihrer Anteile an einen neu eintretenden Gesellschafter zum 01.07.2002. Das FG München (Urteil vom 12.08.2008,  13 K 540/05) wies die auf die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns gerichtete Klage ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machten die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung

 

Entscheidung

Mit Rücksicht auf die eindeutige gesetzliche Regelung und weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Klarstellung des § 18 Abs. 3 S. 2 EStG gegeben waren, wies der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18.10.1999, GrS 2/98 (BFH/NV 2000, 378) ist geklärt, dass die Tarifbegünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung des Teils eines Mitunternehmeranteils sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, im Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG –, BGBl I 2001, 3858) Teilanteilsveräußerungen vom Anwendungsbereich des § 16 EStG"aus Gründen der Besteuerungsgleichheit und aus steuersystematischen Gründen"auszunehmen (vgl. BTDrucks. 14/6882, S. 34).

Zunächst blieb indes der Wortlaut der Verweisung in § 18 Abs. 3 S. 2 EStG unverändert, sodass sich bei rein wortlautorientierter Auslegung die Frage stellen konnte, ob der Ausschluss der Teilanteilsveräußerungen aus den begünstigten Veräußerungsvorgängen i.S.v. § 16 und § 34 EStG auch für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 3 galt oder ob für freiberufliche Teilanteilsveräußerungen die bisherige Begünstigung erhalten geblieben war.

Diese Ungenauigkeit räumte der Gesetzgeber durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.2002 (BStBl I 2002, 714) aus, durch das die Verweisung in § 18 Abs. 3 S. 2 EStG an die geänderte Fassung des § 16 EStGangepasst wurde. Dieses am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getretene Gesetz war nach seiner Anwendungsregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 26.07.2002 ergab sich damit eine Rückwirkung der Neufassung des § 18 Abs. 3 S. 2 EStG.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzeslage bestehen indes nicht. Denn die für eine Übergangszeit bestehende Unklarheit des Gesetzes ist durch die nachfolgende Änderung des § 18 Abs. 3 S. 2 EStGklargestellt und beseitigt worden.

Insoweit konnte sich kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der bisherigen günstigeren Fassung des § 18 Abs. 3 EStG bilden, weil seit dem oben genannten Beschluss des Großen Senats des BFH feststand, dass die Begünstigung von Teilanteilsveräußerungen generell, d.h. auch für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nicht zu rechtfertigen war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.03.2009 – VIII B 172/08

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