Geschützte Rechtsposition: Verbot aller Formen der Sklaverei, Ausbeutung und Erniedrigung

Die Nr. 4 betrifft das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte. Als Beispiel wird hier in der amtlichen Begründung eine wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung aufgeführt.

Auf den ersten Blick scheint diese zu schützende Rechtsposition in der Praxis nur selten in Erscheinung zu treten. Dies ist aber ein Trugbild. Gerade beim Einsatz von Leiharbeitskräften über Leihunternehmen kann es in der Praxis zu ausbeuterischen Verhältnissen zwischen dem Leihunternehmen und den Leiharbeitskräften kommen. Dies wurde im Jahr 2020 durch den Skandal beim Unternehmen Tönnies deutlich, wodurch ein Verbot für Werkverträge in der Fleischindustrie eingeführt wurde. Anderswo geht es allerdings durchaus weiter wie bisher – auf Werften und Baustellen, bei Metallbetrieben, Logistikdienstleistern, in der Gebäudereinigung, der Pflege und der Landwirtschaft. In einer Studie für die Hans-Böckler-Stiftung schätzt die Politologin Katrin Vitols auf Basis von Betriebsratsbefragungen, ›dass im Durchschnitt 13 % des Arbeitsvolumens im Kernbereich von Unternehmen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen erledigt werden‹.[1]

Deshalb sollte dieser Bereich bei der Umsetzung des LkSG besondere Aufmerksamkeit erhalten. Das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft ist in Artikel 8 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 niedergelegt. Für Personen unter 18 Jahren ist ein Verbot der Sklaverei, sklavereiähnlichen Praktiken und der Leibeigenschaft in Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe a des ILO-Übereinkommens 182 normiert.

[1] https://www.boeckler.de/de/magazin-mitbestimmung-2744-tonnies-ist-uberall-25646.htm.

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