Im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln.

Um eine umfassende Ermittlung nachteiliger Auswirkungen zu ermöglichen, sollte sich diese Ermittlung auf quantitative und qualitative Informationen stützen. Was beispielsweise die negativen Umweltauswirkungen betrifft, so sollte das Unternehmen Informationen über die Ausgangsbedingungen an Standorten mit höherem Risiko oder an Einrichtungen in Wertschöpfungsketten einholen.

Die Ermittlung negativer Auswirkungen sollte eine dynamische und regelmäßige Bewertung des Menschenrechts- und Umweltkontextes umfassen:

  • vor einer neuen Tätigkeit oder Beziehung
  • vor wichtigen Entscheidungen oder Änderungen im Betrieb
  • als Reaktion auf oder in Erwartung von Änderungen im Betriebsumfeld
  • auf jeden Fall regelmäßig, mindestens alle zwölf Monate während der gesamten Dauer einer Tätigkeit oder Beziehung

Bei der Ermittlung nachteiliger Auswirkungen sollen die Unternehmen auch die Auswirkungen des Geschäftsmodells und der Strategien einer Geschäftsbeziehung, einschließlich der Handels-, Beschaffungs- und Preisgestaltungspraktiken, ermitteln und bewerten.

Kann ein Unternehmen nicht alle nachteiligen Auswirkungen gleichzeitig verhindern, beenden oder minimieren, geht die Richtlinie davon aus, dass das Unternehmen seine Maßnahmen nach Prioritäten zu ordnen hat. Das Unternehmen hat in solchen Fällen diejenigen Abhilfemaßnahmen zu treffen, die dem Unternehmen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände vernünftigerweise zur Verfügung stehen.

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