Das deutsche LkSG richtet sich zunächst an den ›unmittelbaren Zulieferer‹; mittelbare Zulieferer sind nur einzubeziehen, wenn ›substantiierte Kenntnisse‹ darüber vorliegen, dass durch den mittelbaren Zulieferer die Pflichten des LkSG verletzt werden.

Der Vorschlag der EU-Lieferketten-RL geht deutlich darüber hinaus: In ihrem Entwurf wird die Wertschöpfungskette als alle Tätigkeiten definiert, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen stehen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Nutzung und Entsorgung des Produkts sowie der damit verbundenen Tätigkeiten der vor- und nachgelagerten Geschäftsbeziehungen des Unternehmens.

Die Sorgfaltspflichten der EU-Lieferketten-RL beziehen sich somit auf

  • die eigene Geschäftstätigkeit,
  • Tochtergesellschaften,
  • direkte Lieferanten,
  • indirekte Lieferanten, sofern das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält,
  • die Nutzung und
  • Entsorgung des Produktes.

Eine ›etablierte Geschäftsbeziehung‹ wird wie folgt definiert: Eine direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung, die aufgrund ihrer Intensität oder Dauer dauerhaft ist oder voraussichtlich dauerhaft sein wird und nicht nur einen unbedeutenden oder nebensächlichen Teil der Wertschöpfungskette darstellt. Ob eine ›etablierte‹ Geschäftsbeziehung vorliegt, soll regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich bewertet werden.

Umfasst wird die gesamte ›Wertschöpfungskette‹.

Die Unternehmen sollen geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, ihre Tochtergesellschaften sowie ihre etablierten direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der gesamten Wertschöpfungskette im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Sorgfaltspflichten festzulegen und durchzuführen.

Die EU-Richtlinie will die Unternehmen aber nicht dazu verpflichten, unter allen Umständen zu garantieren, dass nachteilige Auswirkungen niemals auftreten oder dass sie gestoppt werden. Für Geschäftsbeziehungen, bei denen die nachteiligen Auswirkungen aus staatlichen Eingriffen resultieren, könnte das Unternehmen nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erzielen.

Daher sollen die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie ›Mittelverpflichtungen‹ sein. Das Unternehmen soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie unter den Umständen des konkreten Falles zur Vermeidung oder Minimierung der nachteiligen Auswirkungen führen.

Dabei sollen die Besonderheiten der Wertschöpfungskette des Unternehmens, des Sektors oder des geografischen Gebiets, in dem die Partner der Wertschöpfungskette tätig sind, sowie die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen und die Frage, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten vergrößern könnte, berücksichtigt werden.[1]

Die Wertschöpfungskette umfasst alle Tätigkeiten, die mit der Herstellung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen verbunden sind, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Nutzung und Entsorgung des Produkts sowie der damit verbundenen Tätigkeiten der etablierten Geschäftsbeziehungen des Unternehmens.

Sie umfasst vorgelagerte direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen, die

  • Rohstoffe, Produkte, Produktteile entwerfen, gewinnen, herstellen, transportieren, lagern und liefern oder
  • Dienstleistungen für das Unternehmen erbringen, die für die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens erforderlich sind.

Sie umfasst weiterhin alle nachgelagerten Beziehungen, einschließlich etablierter direkter und indirekter Geschäftsbeziehungen, die

  • Produkte, Produktteile oder Dienstleistungen des Unternehmens bis zum Ende der Lebensdauer des Produkts nutzen oder erhalten,

einschließlich u. a.

  • des Vertriebs des Produkts an Einzelhändler,
  • des Transports und der
  • Lagerung des Produkts,
  • der Demontage des Produkts,
  • seines Recyclings,
  • seiner Kompostierung oder
  • Deponierung.
[1] Erwägungsgrund 15; Entwurf EU-Lieferketten-RL.

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