2.2.1 Rechtsformen

Während das deutsche LkSG einen rechtsformneutralen Unternehmensbegriff verwendet, soll die EU-Lieferketten-RL nur für bestimmte Gesellschaftsformen gelten[1]:

Die EU-Lieferketten-RL soll für folgende Gesellschaftsformen bzw. regulierte Finanzunternehmen gelten, abhängig auch davon, ob die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates gegründet wurde.

Folgende Gesellschaftsformen nach deutschem Recht sollen umfasst werden:

  • Aktiengesellschaften
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Sofern die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates gegründet wurde, gilt ein weiterer Unternehmensbegriff, der nach deutscher Betrachtung auch folgende Personengesellschaften umfasst:

  • Offene Handelsgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft

Darüber hinaus sollen auch erfasst werden:

  • regulierte Finanzunternehmen
  • Versicherungsunternehmen
[1] Der Entwurf der EU-Lieferketten-RL verweist hinsichtlich des Unternehmensbegriffs auf die Anlagen I und II der EU-Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013.

2.2.2 Unternehmensgröße

Das LkSG greift für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland, unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Der Entwurf der EU-Lieferketten-RL senkt die Unternehmensgröße ab, führt jedoch ergänzend Umsatzschwellen ein.

Folgende Unternehmen sollen von der europäischen Richtlinie umfasst werden:

Gruppe 1:

  • Gesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten weltweit (nicht nur in Europa) und
  • Nettojahresumsatz von über 150 Mio. EUR

Gruppe 2:

  • Gesellschaften mit mehr als 250 Beschäftigten weltweit (nicht nur in Europa) und
  • Nettojahresumsatz von über 40 Mio. EUR und
  • mindestens 50 % des Umsatzes in den Branchenbereichen Textilien, Landwirtschaft oder Mineralien/Metallerzeugung

Gruppe 3:

Ebenfalls umfasst sind Gesellschaften (Gruppe 3), die nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates gegründet wurden und die jeweiligen Umsatzschwellen von Gruppe 1 oder Gruppe 2 innerhalb der EU erreichen.

Die EU-Kommission geht davon aus, dass rund 13.000 Gesellschaften in der EU und rund 4.000 Gesellschaften außerhalb der EU von der Richtlinie erfasst werden.

2.2.3 Begriff und Reichweite der ›Wertschöpfungskette‹

Das deutsche LkSG richtet sich zunächst an den ›unmittelbaren Zulieferer‹; mittelbare Zulieferer sind nur einzubeziehen, wenn ›substantiierte Kenntnisse‹ darüber vorliegen, dass durch den mittelbaren Zulieferer die Pflichten des LkSG verletzt werden.

Der Vorschlag der EU-Lieferketten-RL geht deutlich darüber hinaus: In ihrem Entwurf wird die Wertschöpfungskette als alle Tätigkeiten definiert, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen stehen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Nutzung und Entsorgung des Produkts sowie der damit verbundenen Tätigkeiten der vor- und nachgelagerten Geschäftsbeziehungen des Unternehmens.

Die Sorgfaltspflichten der EU-Lieferketten-RL beziehen sich somit auf

  • die eigene Geschäftstätigkeit,
  • Tochtergesellschaften,
  • direkte Lieferanten,
  • indirekte Lieferanten, sofern das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält,
  • die Nutzung und
  • Entsorgung des Produktes.

Eine ›etablierte Geschäftsbeziehung‹ wird wie folgt definiert: Eine direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung, die aufgrund ihrer Intensität oder Dauer dauerhaft ist oder voraussichtlich dauerhaft sein wird und nicht nur einen unbedeutenden oder nebensächlichen Teil der Wertschöpfungskette darstellt. Ob eine ›etablierte‹ Geschäftsbeziehung vorliegt, soll regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich bewertet werden.

Umfasst wird die gesamte ›Wertschöpfungskette‹.

Die Unternehmen sollen geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, ihre Tochtergesellschaften sowie ihre etablierten direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der gesamten Wertschöpfungskette im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Sorgfaltspflichten festzulegen und durchzuführen.

Die EU-Richtlinie will die Unternehmen aber nicht dazu verpflichten, unter allen Umständen zu garantieren, dass nachteilige Auswirkungen niemals auftreten oder dass sie gestoppt werden. Für Geschäftsbeziehungen, bei denen die nachteiligen Auswirkungen aus staatlichen Eingriffen resultieren, könnte das Unternehmen nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erzielen.

Daher sollen die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie ›Mittelverpflichtungen‹ sein. Das Unternehmen soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie unter den Umständen des konkreten Falles zur Vermeidung oder Minimierung der nachteiligen Auswirkungen führen.

Dabei sollen die Besonderheiten der Wertschöpfungskette des Unternehmens, des Sektors oder des geografischen Gebiets, in dem die Partner der Wertschöpfungskette tätig sind, sowie die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen und die Frage, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten vergrößern könnte, berück...

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