Die OECD bekräftigt, dass derartige regulatorische Einschränkungen eines Landes als lokale Marktmerkmale zu berücksichtigen sind. Folgende Ausprägungen sind gem. OECD denkbar:

  • "price controls (even price cuts),
  • interest rate controls,
  • controls over payments for services or management fees,
  • controls over the payment of royalties,
  • subsidies to particular sectors,
  • exchange control,
  • anti-dumping duties,
  • or exchange rate policy."[243]

Ansonsten lassen sich u. E. leider keine weiteren praxistauglichen Hinweise zu der Frage entnehmen, wem von beiden Konzerngesellschaften und wie genau die positiven wie – wohl häufiger – negativen Effekte aus regulatorischen Eingriffen zuzuordnen sind. Der zarte Hinweis der OECD, dass ein Staat berücksichtigen möge, dass seine Regulatorik möglicherweise Auswirkungen auf den Gewinn des dort sitzenden Unternehmens hat, dürfte den betroffenen Unternehmen bitter aufstoßen.

Wenn man sich vor diesem Hintergrund beispielsweise in der Pharmaindustrie vor Augen führt, dass einerseits das Gesundheitsministerium die Pharmakonzerne zwingt, Parallelimporte durch Konzernfremde zuzulassen und andererseits das Finanzministerium die deutschen Pharma-Vertriebsgesellschaften dann steuerlich dafür bestraft, indem sie versucht, die auf den konzernfremden (!) Parallelimport anteilig entfallenden Marketingkosten steuerlich hinzuzurechnen und/oder die Umsätze der konzernfremden Importeure (!) in die Nettomargen-Kalkulation einzubeziehen, dann ist das kaum nachvollziehbar. In diesem Fall hat das FG Nürnberg[2] jedenfalls die gerade genannten steuerlichen Korrektur-Vorstellungen der Betriebsprüfung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung abgelehnt und insoweit eine lang ersehnte und überfällige Klarheit geschaffen.

[243] Vgl. OECD-RL, 2017, Tz. 1.132.
[2] Vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 20.7.2021, Az. 1 K 1388-19.

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