Nach Veröffentlichung des Berichts zu Aktionspunkt 5 ist mit einer erheblichen Ausdehnung des Betriebsstättenbegriffs[106] zu rechnen. In der Praxis zeigte sich, dass vor allem Kommissionärs- und Agentenstrukturen und je nach Einzelfall auch Auslieferungslager bzw. Logistikzentren Betriebsstätten je nach DBA und MLI Ratifizierung auslösen können. Eine entsprechend erhöhte Sensibilität bei Vermittlungstätigkeiten sowie Vertriebsunterstützungsleistungen verbundener Unternehmen und eine Umstellung von Kommissionärsmodellen auf Wiederverkäuferstrukturen (sog. buy-sell-distribution) wird von Unternehmen geprüft. Etliche Unternehmen haben außerdem schon bei geringeren Risiken proaktiv Betriebsstätten deklariert, um den teilweise empfindlichen Strafen bei Nichtanmeldung und entsprechend mangelnder Compliance vorzubeugen. Dieses Vorgehen ist umso frustrierender und kaum nachvollziehbar, als die meisten "neuen" Betriebsstätten qua Funktions- und Risikoprofil nur mit geringen Routinemargen vergütet werden und auch das aktive Monitoring von potenziellen Betriebsstättenbegründungen durch Vermittlungstätigkeiten, Entsendungsfälle oder das Ausüben von mehreren internationalen Rollen innerhalb eines Konzerns sehr zeit- und kostenaufwendig ist. Insofern entsteht viel administrative Arbeit bei gleichzeitig geringer Auswirkung auf die Allokation des steuerlichen Einkommens.

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