Die leichtfertige Steuerverkürzung §378 AO kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR je Tat nach sich ziehen. Sie kommt dann in Betracht, wenn der Vorsatznachweis für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO nicht gelingt.

Leichtfertigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn der Täter nach den Umständen des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltspflichten zu entsprechen. Nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen müsse der Täter verpflichtet sowie imstande gewesen sein zu erkennen, dass er durch sein Verhalten Steuern verkürzt[89]. Im Bereich der Verrechnungspreise kann der steuerpflichtige Handelnde seine Sorgfaltspflicht insbesondere dadurch verletzen, dass er bei Zweifeln keinen steuerlichen Rechtsrat einholt. Zur Beauftragung eines Steuerberaters siehe folgendes Kapitel 5.1.4.3 unter Abschnitt d.

[89] BFH, DStR 13, 2694; Jäger, in: Klein, 16. Auflage 2022, § 378 AO Rn. 20 m. w. N.

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