• Zollanmelder im Sinne des Zollrechts kann HQ oder LRD sein (vgl. umsatzsteuerliche Aspekte). Grundsätzlich kann nur Zollanmelder sein, wer im Zollgebiet der EU ansässig ist (Ausnahme: in der Schweiz ansässige Unternehmen, die über grenznahe Zollstellen – z. B. Basel – importieren).
  • Zollwertermittlung: Handelt es sich bei den Warenlieferungen zwischen HQ und LRD um Kaufgeschäfte, so kann ohne Beeinflussung des Kaufpreises im Rahmen der zollwertrechtlichen Verbundenheit die Transaktionswertmethode angewandt werden. Zu den Folgen einer Preisbeeinflussung siehe Kapitel 14.3.2.

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