• Die Beteiligten (HQ und LRD) sollten sich über die Verzollungsverantwortung einigen, da diese einen maßgebenden Einfluss auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Vorgangs in Deutschland hat.
  • Übernimmt HQ die Verzollung in Deutschland, erbringt HQ eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung und muss sich in diesem Fall für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen und infolgedessen Umsatzsteuererklärungen bzw. -voranmeldungen einreichen.
  • Für die Verzollung in Deutschland muss HQ zollrechtlich einen in der EU ansässigen sog. "indirekten Zollvertreter" benennen, der die Zollanmeldung im eigenen Namen und für Rechnung von HQ abgibt. Da der indirekte Vertreter gemeinsam mit HQ Zollschuldner wird, weigern sich viele Spediteure, eine indirekte Vertretung zu übernehmen. Gegebenenfalls kann der LRD (oder eine andere in der EU ansässige verbundene Gesellschaft) die Aufgabe des indirekten Vertreters übernehmen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bestimmt sich nach dem Zollwert zzgl. Hinzurechnungen (z. B. ausländische Steuern und Abgaben, Kosten für Vermittlung und Transport zum ersten Bestimmungsort).
  • Die Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr ist ferner entscheidend für die Frage des Vorsteuerabzugs der EUSt. Die Verfügungsmacht richtet sich in der Regel danach, welches Unternehmen zum Zeitpunkt des Imports (Abfertigung zum freien Verkehr) wirtschaftlicher Eigentümer der Waren ist. Nimmt HQ die Verzollung vor, wird HQ als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen und kann die EUSt als Vorsteuer in Abzug bringen. Nimmt hingegen LRD (ggf. über einen Verzollungsagenten) die Verzollung vor, wird LRD als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen und kann die EUSt als Vorsteuer in Abzug bringen.
  • LRD hat dem Kunden deutsche Umsatzsteuer zu berechnen.

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