4.2.1 Planmäßige Abschreibungen

 

Rz. 49

Ohne an dieser Stelle auf Einzelheiten einzugehen, seien hier nur die wichtigsten bilanzpolitischen Fragen genannt, welche im Rahmen der Ermittlung planmäßiger Abschreibung zu stellen sind:

  • Wie soll die Nutzungsdauer bemessen werden?
  • Die Nutzungsdauer ist nach der voraussichtlich tatsächlichen Nutzung zu bemessen. Die in den AfA-Tabellen genannten Nutzungsdauern sind regelmäßig die kürzesten von der Finanzverwaltung akzeptierten Dauern, sodass bilanzpolitischer Spielraum meistens nur hinsichtlich einer gewünschten Verlängerung der Nutzungsdauer besteht.
  • Welche Abschreibungsmethode ist zweckmäßig?
  • Werden beispielsweise steigende Gewinne erwartet, so kann es bei einem progressiven Steuertarif günstig sein, Abschreibungen in die Zukunft zu verlagern.
  • Wie ist eine mehrschichtige Nutzung zu berücksichtigen?
    Wenn eine Mehrschichtnutzung wegen fehlender Branchenüblichkeit nicht in den AfA-Tabellen berücksichtigt ist, kann die Abschreibungsdauer verkürzt werden. Hierzu sollten entsprechende Nachweise erbracht werden.
  • Wann ist von der degressiven Abschreibung[1] auf die lineare Abschreibung zu wechseln?
  • Der übliche Zeitpunkt ist jener, ab dem die lineare Abschreibung zu höheren Jahreswerten führt als die degressive Abschreibung. Es darf allerdings auch ein abweichender Zeitpunkt gewählt werden.
  • Sind ggf. die Voraussetzungen für einen Methodenwechsel gegeben?
  • Ein Methodenwechsel kann erforderlich werden, wenn eine andere Abschreibungsmethode entgegen den ursprünglichen Überlegungen den Wertverlauf besser abbildet.
  • Sind ggf. die Voraussetzungen für eine Planänderung gegeben?
  • Nach Sonderereignissen (Brand, Unfall o. Ä.) ist häufig der Abschreibungsplan anzupassen.
[1] Die degressive AfA ist ständiger Spielball fiskalpolitischer Entscheidungen. Deshalb ist zu prüfen, ob eine degressive AfA in einem Veranlagungszeitraum überhaupt zulässig ist.

4.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen

 

Rz. 50

Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Gegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Der außerplanmäßigen Abschreibung im Handelsrecht entsprechen die Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und insbesondere die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 EStG) im Steuerrecht. Nach vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen ist in den Folgejahren stets auch zu prüfen, ob der niedrigere Wert beibehalten werden kann.

 

Rz. 51

Die bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes für Einzelkaufleute und Personengesellschaften zulässigen Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB-alt) dürfen nun nicht mehr vorgenommen werden. Damit ist eine wichtige bilanzpolitische Option entfallen.

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