Rz. 19

Soweit sich Anlagen noch in der Herstellung befinden, sind sie nicht unter dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen", sondern unter dem Posten "Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" auszuweisen. Eine Umbuchung kann erst erfolgen, wenn die Betriebsbereitschaft hergestellt ist und die Anlage auch der Nutzung zugeführt wird; dies ist bereits auch dann gegeben, wenn die Anlage zwar noch nicht tatsächlich zur Leistungserstellung eingesetzt wird, sie sich jedoch bereits in einer Probelauf-, Test- oder Nullserienphase befindet.

Ein Ausweis als "Anlage im Bau" wird regelmäßig nur dann vorkommen, wenn die Anlage im eigenen Betrieb hergestellt wird. Ausnahmsweise sollte m. E. hier ein Ausweis jedoch auch dann erfolgen, wenn die Anlage angeschafft wird, aber nach Anlieferung die Herstellung der Betriebsbereitschaft[1] noch nicht abgeschlossen ist, insbesondere wenn noch (eigene) Herstellungskosten aufzuwenden sind. Insoweit kann damit für den Bilanzleser eine Trennung in produktives Vermögen und noch nicht produktives Vermögen (Anlagen im Bau) erfolgen. Da jene Gegenstände, die noch nicht betriebsbereit sind, regelmäßig auch nicht planmäßig abgeschrieben werden, spricht dieses zusätzlich für einen Ausweis auch dieser angeschafften Gegenstände unter den Anlagen im Bau, weil dort nur außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.

[1] Vgl. Betriebsbereitschaft: Streim, in Leffson/Rückle/Grossfeld, Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht, 1986, S. 78 ff.

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