OFD Niedersachsen, 16.9.2016, S 7119 - 16 - St 172

Die Unternehmen der Stahlschutzplankenindustrie werden von den Straßenbauämtern beauftragt, Schäden an Leitplanken innerhalb kurzer Zeit auszutauschen oder zu reparieren. Dabei besteht seit jeher die Übung, die beschädigten Teile den Unternehmen zur Weiterverwertung zu überlassen.

Die Straßenbauverwaltung und die Unternehmen sind sich darüber einig, dass die demontierten Leitplanken einen (positiven) Marktwert haben. Die voraussichtlich zu erzielenden Schrott- und Verwertungserlöse wirken sich – unstreitig – preismindernd auf die Kalkulation für die Lieferung und die Montage der neuen Leitplanken aus. Stahl ist ein ideales Recyclingmaterial, welches verlustfrei recycelt und deswegen unmittelbar im Produktionsprozess z.B. als Rohstoff wieder eingesetzt werden kann. Demzufolge handelt es sich bei den demontierten Leitplanken um werthaltigen Abfall.

Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil die Beteiligten keine Vereinbarungen i.S.v. Abschn. 3.16 Abs. 2 UStAE über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Leitplanken getroffen haben.

Mit der Lieferung und Montage der neuen Leitplanken erbringen die Unternehmen steuerbare und steuerpflichtige Werklieferungen gem. § 3 Abs. 4 UStG. Als Gegenleistung überlassen die Straßenbauämter den Unternehmen einerseits die demontierten Leitplanken und andererseits leisten die Straßenbauämter eine Geldzahlung an die Unternehmen.

Die Grundsätze des Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE sind analog anwendbar. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass darin lediglich von „Werkleistungen” und nicht von „Werklieferungen” die Rede ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Erhält der Leistende für seine Leistung neben Baraufwendungen auch Sachaufwendungen (demontierte Leitplanken), handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe gem. § 3 Abs. 12 UStG. Diese Rechtsauffassung ist gefestigt und seit Jahren anzuwenden. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG.

Der Inhalt dieser Rundverfügung ist bundeseinheitlich abgestimmt und der Gütegemeinschaft Stahlschutzplanken e.V. mit Schreiben des BMF vom 25.8.2016 bekannt gegeben worden.

 

Normenkette

UStG § 3

UStG § 10

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