Einbringungen[1] und Umwandlungen[2] enthalten regelmäßig Tauschvorgänge, die nach §§ 16, 17 EStG zu einer Gewinnrealisierung führen. Das UmwStG vermeidet bei bestimmten Konstellationen (Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge) unter gewissen Rahmenbedingungen die ertragsteuerliche Belastung.[3]
Beratung durch einen Steuerberater und Rechtsanwalt ist angesichts der Komplexität der Materie unabdingbar.
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