Mit Urteil vom 5.10.1994[1] hat der BFH entschieden, wie die Angemessenheit von Gewinntantiemen zu kontrollieren ist. Aus dieser Entscheidung lassen sich folgende Prüfschritte ableiten:

  1. Zunächst müssen die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, d. h. Festgehalt, sämtliche Nebenleistungen sowie Gewinntantieme, insgesamt angemessen sein.
  2. Der Prozentsatz, nach dem die Tantieme zu berechnen ist, darf bei Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % nicht überschreiten. Ein Satz in dieser Höhe spricht schon allein für eine verdeckte Gewinnausschüttung, es sei denn, die GmbH kann diesen Prozentsatz gegenüber der Finanzverwaltung begründen.
  3. Die Gewinntantieme darf max. 25 % der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmachen. Wird von dieser Relation nach oben abgewichen, steht die GmbH erneut unter Begründungszwang, denn sie muss erläutern, dass der Anlass für stärker am Ertrag orientierte Bezüge außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegt.
  4. Die Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegen laufenden Anpassungen. Gewinntantiemen sind anlässlich jeder tatsächlich vorgenommenen Gehaltsanpassung, spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren, auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Bei GmbHs, die eigentlich eine freiberufliche Tätigkeit, z. B. als Steuerberatungsgesellschaft, ausüben, wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der Unternehmenserfolg vom persönlichen Einsatz des Geschäftsführers abhänge und daher höhere Bezüge bzw. eine höhere Tantieme rechtfertige. Dem hat der BFH widersprochen: Auch bei einer Freiberufler-GmbH muss ein höherer Tantiemeanteil gesondert begründet werden.[2]

Inwieweit die 25 %-Grenze für Gewinntantiemen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von stark wachstumsorientierten und ertragstarken GmbHs überschritten werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Das FG Düsseldorf[3] hat in einem derartigen Fall Tantiemen anerkannt, die die Festgehälter um ein Mehrfaches überschritten haben, solange die Gesamtausstattung einem Fremdvergleich standhält. Der BFH[4] ist dem insoweit gefolgt, als die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die GmbH die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtet hat.

Das Begrenzung von Tantiemen der Höhe nach durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung lässt sich nicht dadurch umgehen, dass ein Auszahlungsanspruch anstelle einer normalen Überweisung durch die Übergabe von Goldmünzen erfüllt wird, deren Nominalbetrag dem Auszahlungsbetrag entspricht, deren Wert aufgrund des Goldkurses jedoch deutlich höher liegt. Damit ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung vorprogrammiert.[5]

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