Leitsatz

Für die Bestimmung des stückbezogenen Steueranteils einer überlangen Zigarette gem. § 4 Abs. 2 TabStG ist ausschließlich die Länge des jeweiligen Tabakstrangs maßgebend. Die Vorstellungen oder Empfehlungen des Herstellers hinsichtlich der vom Verbraucher vorzunehmenden Zerteilung des Tabakstrangs in einzelne rauchbare Abschnitte sind unbeachtlich.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 2, § 2 Abs. 2 TabStG, Art. 4 Abs. 2 RL 95/59/EG

 

Sachverhalt

Für Zigaretten wird ein stückbezogener Steueranteil "je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs" erhoben (§ 4 Abs. 2 TabStG). Hier geht es um rund 18 cm lange Tabakstränge, die zum Rauchen in Zigarettenpapierhülsen geschoben werden. Auf den Packungen mit je 10 solchen Strängen wird geraten, die Tabakstränge in drei Teile zu schneiden, damit sie in die mitgelieferten Filterhülsen passen.

Das HZA lehnt die von dem Hersteller begehrte Lieferung von Steuerzeichen für 20-Stück-Zigarettenpackungen ab; es meint, aufgrund der Aufmachung der Packungen handle es sich um 30 Zigaretten, weil die Stränge nicht im Ganzen, sondern in drei Teilen geraucht werden sollten.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision gegen das Urteil des FG, das das HZA zur Zuteilung der begehrten 20-Stück-Steuerzeichen verpflichtet hatte, nicht zugelassen, weil dieses Urteil offenkundig zutreffend sei. Es sei bedeutungslos, ob der Tabakstrang vom Hersteller dazu bestimmt ist, in seiner ganzen Länge geraucht zu werden, oder ob es dem Verbraucher überlassen bleibt, den Strang in mehrere Abschnitte zu zerteilen. Entscheidend sei nur, dass im Zeitpunkt der Entstehung der TabSt mit der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb ein Tabakstrang vorliegt, der eine Länge 9 bis 18 cm hat.

 

Hinweis

Steuergegenstand der TabStG sind u.a. Zigaretten. Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden können, sind Zigaretten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG).

Nach § 4 Abs. 2 TabStG ist bei Zigaretten u.a. je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs TabSt zu erheben (stückbezogener Steueranteil).

§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 TabStG verwenden den Begriff Zigarette im gleichen Sinn. Ein Tabakstrang ist eine Zigarette, wenn er nicht länger als 9 cm ist; bei längeren Strängen wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung von Steuerumgehungen durch die Herstellung von überlangen Tabaksträngen.

Das entspricht Art. 4 Abs. 2 RL 95/59/EG; danach gilt ein Tabakstrang als zwei Zigaretten nur, wenn er eine Länge von mehr als 9 cm hat. Auf die Vorstellung des Herstellers über die Aufteilung des Strangs vor dem Rauchen oder diesbezügliche Verbraucherhinweise stellt auch die RL nicht ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.06.2008, VII B 251/07

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