Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen.[1] Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann keine Stundung von bereits entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorgesehen werden, es sei denn, dass in ganz besonderen Ausnahmefällen besonders dringende Interessen des Arbeitgebers dies erfordern, diese Maßnahme das schonendste Mittel zur Erreichung des gewünschten Ziels ist und den Arbeitnehmern eine angemessene Entschädigung gewährt wird.

Die Stundung hat folgende Wirkungen:

  • Der Gläubiger kann die Forderung nicht durchsetzen, die Forderung bleibt aber erfüllbar.
  • Es tritt kein Verzug ein.
  • Mangels Fälligkeit beginnt die Verjährung nicht.
  • Die Stundungsvereinbarung kann je nach den Umständen als Anerkenntnis des Schuldners ausgelegt werden.

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