Leitsatz

1. Bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer erschöpft sich der Antrag des Klägers aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums regelmäßig in einer bezifferten Geldleistung. Für die bis zum 31.7.2013 geltende Rechtslage bedeutet dies, dass sich der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 1, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 (BGBl I 2004, 718) bemisst (Änderung der BFH-Rechtsprechung).

2. In derartigen Fällen ergibt sich der Streitwert regelmäßig aus der Summe der Kindergeldbeträge, die in den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung fallen.

 

Normenkette

§ 63 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 4, § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG i.d.F. des KostRMoG

 

Sachverhalt

Die Familienkasse hatte zugunsten des Klägers Kindergeld ab Juli 2010 für seine beiden Kinder festgesetzt und diese Festsetzungen mit Bescheid vom 21.3.2012 ab April 2012 aufgehoben. Das FG gab der Klage statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Nachdem die Familienkasse die hiergegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte, wurde das Revisionsverfahren eingestellt. Der Kläger begehrt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren.

 

Entscheidung

Der BFH setzte den Streitwert (nur) in Höhe der streitgegenständlichen Beträge an.

 

Hinweis

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Für den Antrag ist ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, das der BFH hier als gegeben ansah, weil die Streitwertbestimmung aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen zweifelhaft geworden war.

2. Nach früherer Rechtsprechung wurde der Streitwert aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge errechnet, weil bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer das Interesse des Klägers auf fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtet sei und sich nicht in einer bezifferten Geldleistung erschöpfe.

3. Davon ist der BFH nun abgerückt: Weil der Kindergeldanspruch nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, als er durch die Familienkasse geregelt wurde und spätere Zeiträume daher nicht zum Streitgegenstand gehören, sollen sie auch nicht bewertet werden. Dem Streitwert sind nur die streitgegenständlichen Ansprüche zugrunde zu legen.

4. Das Urteil ist durch die Änderung des § 52 GKG mit Wirkung ab 16.7.2014 bereits wieder überholt: Nunmehr verweist § 53 Abs. 3 Satz 3 GKG auf § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 GKG. Danach wäre für den vorliegenden Fall (wie früher) der einfache Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich des streitgegenständlichen Kindergeldes anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 2.10.2014 – III S 2/14

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