Ist ein stiller Gesellschafter selbst unternehmerisch tätig, kann (oder ggf. muss) er die stille Beteiligung als gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen in seinem eigenen Betrieb ausweisen. In diesem Fall sind seine Einkünfte daraus keine Kapitalerträge mehr, sondern stellen gewerbliche oder selbstständige Einkünfte dar. Die anteiligen Einkünfte aus der stillen Beteiligung erhöhen bzw. mindern dann seinen eigenen Gewinn.

Wird der Gewinn des Betriebs des stillen Gesellschafters durch Einnahmen-Überschussrechnung[1] ermittelt, wird der Gewinnanteil aus der stillen Gesellschaft bei dessen Zufluss als Betriebseinnahme erfasst; dies ist regelmäßig die Gutschrift auf dem Konto.

Ermittelt er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich[2], wird der Gewinnanteil bereits aktiviert, sobald der Anspruch entstanden ist; maßgebender Zeitpunkt ist das Ende des Wirtschaftsjahrs des Inhabers des Handelsgewerbes.

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