Die stille Gesellschaft gibt es in 2 Varianten – der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft.

Die Grundform ist die typisch stille Gesellschaft als faktische Kapitalüberlassung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses. Anstelle einer Verzinsung der Einlage tritt eine Beteiligung am Gewinn und ggf. auch am Verlust des Betriebs. Entscheidend ist, dass der Stille bei Beendigung der Gesellschaft seine Einlage mit deren Nominalwert zurückerhält.

Anders dagegen bei einer atypisch stillen Gesellschaft. Zwar erhält der Stille für das überlassene Kapital ebenfalls eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung, doch zudem ist er auch noch an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt. Denn entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag erhält der Stille bei seinem Ausscheiden oder der Auflösung der Gesellschaft nicht nur seine Einlage zurück, sondern er partizipiert darüber hinaus auch an den Wertsteigerungen im Betriebsvermögen.

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