Für die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Betriebsvermögen ist zu unterscheiden:

  • Ist eine typisch stille Gesellschaft gegeben, hat der Stille kein Anrecht auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dies ist die gesetzlich vorgesehene Grundform. Mangels Unternehmerrisiko ist der typisch Stille kein Mitunternehmer.
  • Es kann aber auch eine atypisch stille Gesellschaft vereinbart sein. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Stille für den Fall seines Ausscheidens bzw. der Beendigung der Gesellschaft auch einen Anteil am Betriebsvermögen erhält. Der atypisch Stille wird damit zum Mitunternehmer, denn er partizipiert an den offenen und den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter im Gesellschaftsvermögen, einschließlich eines Geschäftswerts.[1]

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